Speziell für Schönwetter-Fahrzeuge

Mit der Wahl der passenden Nummernschildart kann ein Kfz-Besitzer, der ein Kraftfahrzeug nur saisonal nutzen möchte, bares Geld sparen.

20.2.2017 (verpd) Kfz-Halter, die ihr Auto, ihr Motorrad oder auch ihr Wohnmobil nur in einem bestimmten Zeitraum des Jahres, beispielsweise von März bis Oktober fahren möchten, kommen mit einem Saisonkennzeichen in den Genuss diverser Vorteile. Denn sie sparen damit Kfz-Steuern und Versicherungsprämien, ohne das Fahrzeug ständig an- und abmelden zu müssen.

Es gibt zahlreiche Fahrzeugarten wie Cabriolets, Old- und Youngtimer, Motorräder, Wohnmobile und Wohnwagen, die verstärkt nur in den Monaten gefahren werden, in denen nicht mehr mit viel Schnee und Eis zu rechnen ist. Wer sein Fahrzeug jedoch mit einem normalen Kennzeichen zulässt, muss für das ganze Jahr Kfz-Steuer und -Versicherung bezahlen. Es gibt jedoch sparsamere Alternativen.

So kann man sich das ständige An- und Abmelden sparen

Damit die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsprämie nur für den Zeitraum berechnet werden, in dem das Fahrzeug auch genutzt wird, gibt es zwei Lösungen. Zum einen kann man das Fahrzeug für die Zeit, in der es nicht gefahren wird, beispielsweise in den Wintermonaten abmelden und es dann im Frühjahr wieder anmelden. Neben dem Weg zur Zulassungsstelle, fällt dabei jedoch jeweils eine An- oder Abmeldegebühr an.

Zum anderen, und das ist die deutlich komfortablere und auch günstigere Lösung, kann man das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zulassen. Der Kfz-Halter kann diesbezüglich festlegen, in welchem Zeitraum er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen möchte.

Der Nutzungszeitraum wird auf dem Nummernschild durch am rechten Rand übereinanderstehende Zahlen, die durch einen waagrechten Strich getrennt sind, vermerkt. Ein jährliches An- und Abmelden ist in diesem Fall nicht mehr notwendig. Die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsprämie werden zudem nur für den genannten Zeitraum berechnet. Immer mehr nutzen diese Möglichkeit – Anfang 2016 waren bereits 2,25 Millionen Kfz hierzulande mit einem Saisonkennzeichen angemeldet, fast drei Prozent mehr als noch im Vorjahr.

Der Weg zum Saisonkennzeichen

Um ein saisonal genutztes Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen anzumelden, ist eine entsprechende elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB), früher Doppelkarte genannt, notwendig, die vom Versicherer auf Anfrage des Kfz-Halters ausgestellt wird. Auf dieser eVB wird vom Versicherer nach den gewünschten Vorgaben des Kfz-Halters der Zeitraum, in dem das Fahrzeug gefahren werden kann – möglich sind hier mindestens zwei bis maximal elf Monate pro Kalenderjahr –, eingetragen.

Das Saisonkennzeichen kann beispielsweise so beantragt werden, dass das Fahrzeug in der Zeit vom März bis einschließlich Oktober auf öffentlichen Straßen gefahren werden kann. Hierzu wird am rechten Rand auf dem Saisonkennzeichen eine 03 für März und darunter eine 10 für Oktober, getrennt durch einen waagrechten Trennstrich, vermerkt. Das Kfz ist somit automatisch vom 1. März bis zum 31. Oktober eines Jahres für den Straßenverkehr zugelassen.

Übrigens, der Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung eines saisonal genutzten Fahrzeuges wird je unfallfreies Kalenderjahr bessergestellt, wenn der gewählte Nutzungszeitraum des Saisonkennzeichens mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr beträgt.

Vereinbarte Nutzungszeit ist einzuhalten

Ein mit einem Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf grundsätzlich nur im vereinbarten Nutzungszeitraum im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, das heißt, wer sein Kfz außerhalb dieser Zeit auf einer öffentlichen Straße fährt oder auch parkt, riskiert ein Bußgeld ab 40 Euro. Außerden ist zu beachten, dass ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Nutzungszeit nur auf einem mit einem Zaun, einer Hecke oder einer Mauer umfriedeten Privatgrundstück oder in einer privaten Garage geparkt werden darf.

Wird mit einem saisonal angemeldeten Kfz außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums sogar ein Unfall verursacht, kann der Kfz-Halter oder -Fahrer wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz bestraft werden. Für das Fahrzeug besteht nämlich in dieser Zeit für die Nutzung auf öffentlichen Straßen kein entsprechender Kfz-Haftpflichtschutz. Mögliche Strafmaßnahmen sind eine Geldbuße, ein Punkteeintrag im Flensburger Fahreignungsregister bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Zudem muss der Kfz-Halter mit hohen Regressforderungen seitens seines Kfz-Versicherers rechnen: Der Kfz-Versicherer reguliert zwar in der Regel die Schäden anderer Verkehrsteilnehmer, die bei einem solchen Unfall entstanden sind, kann aber die Schadenssumme in voller Höhe vom Kfz-Halter zurückverlangen.

Beitragsfreie Ruheversicherung

Viele Kfz-Versicherer gewähren Fahrzeugen mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums einen beitragsfreien Kfz-Haftpflichtschutz und, sofern eine Voll- oder Teilkaskoversicherung vereinbart wurde, auch einen Teilkaskoschutz.

Diese sogenannte Ruheversicherung außerhalb der Nutzungszeit gilt jedoch nur, wenn das Kfz in dieser Zeit in einem nicht öffentlichen Raum oder Platz, also einer privaten Garage oder einem umfriedeten privaten Grundstück abgestellt ist.

Übrigens: Liegt der nächste Termin für die notwendige Hauptuntersuchung (TÜV) des Fahrzeugs außerhalb des Nutzungszeitraumes, der im Saisonkennzeichen vereinbart wurde, genügt es, das Fahrzeug innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Nutzungszeitraums entsprechend prüfen zu lassen. In diesem Fall wird der Kfz-Halter dann nicht dafür bestraft, dass er den fälligen TÜV-Termin nicht eingehalten hat.